Volksabstimmung: Änderung des BetmG

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NEIN
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Insgesamt abgegebene Stimmen: 31

DEA
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von DEA »

Suncollector hat geschrieben:
art. 2 begriffe
nach diesem gesetz gelten als:
a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben
Da nun Cannabis (und dessen "Rohmaterialien wie Pflanzen") unter die Betäubungsmittel fallen sollen, wird neu auch der Anbau für Verwendungen des Hanfs verboten, die nicht zur "Drogengewinnung" dienen.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, 3 und 5–8

Verbotene Betäubungsmittel
1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis.
Lies mal nur die FETT geschriebenen Teile. Wenn man Hanf ohne abhängigkeitserzeugende Wirkungstypen herstellt ist alles in Ordnung. Und als Hobbygärtner kann man ja nicht selber feststellen ob das Kraut diese Voraussetzungen erfüllt. Und Industriehanf fällt ja auch nicht in diese Kategorie. Und ausserdem gibt es zwischen diesen Gesetzen und deren Umsetzung einen riesen Unterschied. Die Polizei selber befürwortet ja die hanfinitiative...

Suncollector hat geschrieben: Zusätzlich ist festzuhalten, dass dann diese gesetzlich verankerte Fichierung bei der BAP auch einen sehr bitteren Nachgeschmack hat:
Art. 29e
2. Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die entsprechenden Informationen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Datenverarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben.
Ihr werdet doch Heute schon fischiert und müsst dna-proben abgeben, wenn ihr euch zum Beispiel politisch engagiert:
http://www.woz.ch/artikel/archiv/10141.html
Das ist ein allgemeines Problem, und nicht eins im Bezug auf die Drogen.

ALso keine PAnik! Es ist eine vernünftige Vorlage und sie verdient eure Unterstützung.
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Juanita
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Juanita »

soo, hab mich auch mal noch reingehängt in die gesetzestexte und komme zum schluss, dass man mit gutem gewissen ja stimmen kann. auch bei genauem studium finde ich keinen widerspruch zur grundaussage, dass mit diesem gesetzt endlich die 4-säulen-politik gesetzlich festgelegt wird.

erstmal danke an dea, dass du bereits klargestellt hast, dass das neue btmg die hanfinitiative nicht tangiert eben aufgrund unseres systems, wobei volksinitiativen immer gleich auf verfassungsebene eingreifen [was im grundsatz natürlich fragwürdig ist, aber das ist eine gaaanz andere diskussion :-# ]. eine annahme der hanfinitiative hätte also direkt eine anpassung des btmg (des alten oder neuen) zur folge, was natürlich ewig verzögert werden würde aber schliesslich doch kommen müsste... 8)

zum gesetzestext selbst:
The Dude hat geschrieben:art. 1 zweck
dieses gesetz soll:
a) dem unbefugten konsum von btm und psychotropen stoffen vorbeugen,...
d) die öffentliche ordnung und sicherheit vor den gefahren schützen, die von btm und psychotropen stoffen ausgehen;
e) kriminelle handlungen bekämpfen, die in engem zusammenhang mit btm und psychotropen stoffen stehen.

art. 2 begriffe
nach diesem gesetz gelten als:
a) btm: abhängigkeitserzeugende stoffe und präparate der wirkungstypen morphin, kokain oder CANNABIS, sowie stoffe und präparate, die auf deren grundlage hergestellt werden ODER EINE ÄHNLICHE WIRKUNG WIE DIESE HABEN;
b) psychotrope stoffe: abhängikeitserzeugende stoffe und präparate, welche amphetamine, barbiturate, benzo..., oder halluci... wie lysergid oder mescalin enthalten oder eine ähnliche wirkung wie diese haben;
....

art. 2b regelung für psychotrope stoffe

soweit das gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die bestimmungen zu den btm auch für die psychotropen stoffe.

art. 3 ... erleichterte kontrollmassnahmen
1) der bundesrat kann [...] überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die identifizierung,.... er befolgt dabei in der regel die empfehlungen der zuständigen internationalen organisationen.

art. 3f datenbearbeitung
1) die für den vollzug dieses gesetzes zuständigen behöreden ... sind berechtigt, personendaten, besonders schützenswerte personendaten und PERSÖNLICHKEITSPROFILE....

art 4 bewilligung für produktion und handel
1) firmen und personen, die btm anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit handel treiben, bedürfen einer bewilligung des CH-heilmittelinstitues. VORBEHALTEN BLEIBT ART. 8.

art 7 rohmaterialien und erzeugnisse mit btm-ähnlicher wirkung
1) ..., von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die stoffe und präparate nach art. 2 dürfen nur mit der bewilligung des eidg. dep. des innern (edi) und nach dessen bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet werden.

art. 8 verbotene btm
1) die folgenden btm dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in verkehr gebracht werden:
d) BTM DES WIRKUNGSTYPS CANNABIS.
3) der bundesrat kann die einfuhr, die herstellung und das inverkehrbringen weiterer btm untersagen, wenn internationale abkommen ihre herstellung verbieten...

art. 19
1) mit freiheitsstrafe bis zu drei jahren oder geldstrafe wird bestraft, wer:
a) btm unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere weise erzeugt;
b) btm unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c) btm unbefugt veräussert, verordnet, auf andere weise einem andern verschafft oder in verkehr bringt;
d) btm unbefugt BESITZT, AUFBEWAHRT, ERWIRBT ODER AUF ANDERE WEISE ERLANGT!!!
g) ZU EINER WIDERHANDLUNG NACH DEN BUCHSTABEN A-F ANSTALTEN TRIFFT!!!

art. 29e
2) die kantone haben dem BAP(olizei) über jede wegen widerhandlung gegen diese gesetz eingeleitete strafverfolgung rechtzeitig mitteilung zu machen. die entsprechenden informationen werden [...] direkt in die edv-systeme des BAP eingegeben.
art. 2 ist zwar völlig neu aufgebaut wie in moderner gesetzgebung üblich mit einer begriffsdefinition, der inhalt entspricht aber der bisherigen gesetzgebung. die gleichstellung von cannabis mit morphin und kokain war zwar schon immer störend, aber ist nichts neues. auch die ausdehnung auf wirkstoffe, die möglicherweise ähnlich wirken (art. 7) war schon vorher im gesetz. dass cannabis btm ist, ist geschichtlich bedingt: früher gab es die psychotropen substanzen noch nicht, nur btm (im gesetz). und diese waren eben morhin und kokain. die amerikanische papierindustrie hat ende des zweiten weltkrieges durch massives lobbying für das verbot in den usa und anschliessen auf der halben welt gesorgt. und das nur, weil im zweiten weltkrieg hanf wieder als rohfaser für die papierherstellung verwendet wurde, was die holzindustrie beunruhigte... jedenfalls wurde damals die liste einfach erweitert und schwupps galt auch cannabis als btm :?

die meisten neuerungen sind in der massiven erweiterung des art. 3 zu finden (hier auch die therapie durch abgabe von btmg), die erleichtertene kontrollmassnahmen sehe ich aber nicht als problem. das betrifft die heilmittel und ist schon ok, dass die ärztliche abgabe von solchen stoffen der verschärften verschreibungspflicht untersteht. und das mit 3f betrifft nur personen, welche in einem abgabe-programm sind! es dürfen keinesfalls solche daten von personen erhoben werden, welche sich nur einer übertretung des btmg schuldig gemacht haben. und auch die bestimmung, dass das bundesamt den verlauf der behandlung überprüfen darf und damit zugang zu allen relevanten daten haben muss, war schon im alten gesetz drin. hier wird nur präzisiert, dass zB. auch die institute (also in zürich das ZOKL) das recht haben, die vollständigen akten ihrer patienten einzusehen.

art. 4 ist nur folgerichtig. die spezielle bewilligung für den anbau der btmg nach art. 8 ist in art. 8 selbst ausformuliert.

art. 8 d, wo es neu btm des wirkungstyps cannabis heisst und früher hanfkraut und haschisch stand stellt in praxis wohl mehr eine präzisierung denn eine erweiterung dar, ich würde sogar sagen, den faserhanfbauern sollte diese formulierung entgegenkommen: enthalten ihre pflanzen thc unter dem grenzwert, entsprechen sie nicht mehr dem art. 8 d und könnten somit ganz ohne bewilligung angebaut werden. im gegensatz zu früher, wo da hanfkraut stand... allerdings wird die handhabung von den ausführungen in den verordnungen abhängen, welche erst nach dem gesetz entstehen :-k

art. 19-22 wurden hauptsätzlich umformuliert: früher lauteten die gesetze "wer bla bla bla wird mit xxx bestraft", heute ist üblich "mit xxx bestraft wird, wer bla bla bla". hab's überprüft, es ändert sich kein einziges strafmass. wichtig ist das richtige lesen: art. 19 abs. 1 ...bis zu 3 jahre oder geldstrafe setzt die maximal mögliche strafe fest und ist nach unten offen (auch 5.- busse sind eine geldstrafe :wink: ), art. 19 abs. 2 ...nicht unter 1 jahr legt eine mindeststrafe fest. neu im art. 19 ist der jugendschutz, was ich sehr begrüsse: wer minderjährigen was verkauft begeht ein schwereres verbrechen und wer in oder um schulen herum dealt auch. finde ich persönlich schon richtig. höchst interessant ist, dass art. 19 b weiterhin im gesetz bleibt [einzige ergänzung: ...von mehr als 18 jahren...]. es bleibt also weiterhin schizophren: der joint darf gerollt werden, abgegeben für den gemeinsamen konsum auch, aber nicht konsumiert :-D ...sollte die hanfinitiative bachab gehen, sollte also weiterhin druck auf's bundesgericht gemacht werden, welches sich bis jetzt standhaft geweigert hat, diese "geringfügige menge" zu definieren...

und was art. 29 betrifft: strafverfahren bezüglich btm wurden schon immer in bern registriert, neu darf das ganze per edv geschehen und muss nicht mehr als akte verschickt werden. ob das gut ist oder nicht sei dahingestellt, aber dass auch die polizei vermehrt auf elektronische datenbanken setzt anstelle von aktenschränken scheint mir nur logisch und auch im sinne des steuerzahlers. interessant finde ich, dass neu die meldung ans bundesamt für polizei erfolgt und nicht mehr direkt an die staatsanwaltschaft zu handen des bundesrats. die wichtigkeit der information scheint also gesunken zu sein /color

ich schliesse mich daher der droleg an und werde ja stimmen. aber es wird sich jeder selbst die frage stellen müssen "kann und will ich einer vorlage zustimmen, die zwar neu die prävention und therapie gesetzlich regelt, sonst aber nichts verbessert?" oder "lehne ich eine vorlage ab, die keine veränderung für den kleinkonsumenten bringt in der hoffnung, es komme dann eine neue, verbesserte version zur abstimmung?"

ok, fertig gefaselt, jetzt könnt ihr mich steinigen und auseinandernehmen /grim
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Fallen Angel 2

Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Fallen Angel 2 »

das mit 3f betrifft nur personen, welche in einem abgabe-programm sind! es dürfen keinesfalls solche daten von personen erhoben werden, welche sich nur einer übertretung des btmg schuldig gemacht haben.
natürlich sollten solche daten keinesfalls von den personen erhoben werden, die das btmg übertreten, aber wo liest du, dass es nur die personen im abgabe programm sind, von denen persönlichkeitsprofile erstellt werden?

vielleicht sollten wir das wunschdenken, und die gedanken, dass der staat einigermassen vernünftig ist, einfach mal kurzerhand über bord kippen und so viele zweifel wie nötig entwickeln, bevor wir etwas annehmen, wovon der sonst nich unbedingt drogenfreundliche staat offensichtlich äusserst angetan ist.

in den drei jahren wo dann alle kiffer im bau sind, wird es vermutlich etwas lasch, ausserhalb des baus, aber dennoch..

was daran gut sein soll, wenn das BAP die daten hat, und nicht die Justiz ist mir nicht ganz klar. Die Polizei ist an und für sich nur ein Instrument. Die Justiz ist eine der drei Gewalten. Ist es wirklich richtig, dass einfache Angestellte über diese sensiblen Daten verfügen? Einem Juristen traue ich doch noch etwas mehr Verschwiegenheit zu, als einem Polizeivorsteher o.ä.
art. 19 abs. 2 ...nicht unter 1 jahr
und das war vorher auch schon so? :-k
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Amanita
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Amanita »

lg Amanita ૐ

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The Dude

Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von The Dude »

Art. 19a (aktuell)
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

das heisst also, dass ein polizist, der auf patrullie ;) ein graspflänzli auf einem balkon sieht oder dessen nachbar zufällig homegrower ist, NICHT dazu VERPFLICHTET ist, eine anzeige zu machen.

nach dem neuen gesetz wäre er dies aber...

tja... ansonsten ist wohl das alte gesetz ähnlich scheisse wie das neue, abgesehen von den weitgehenden überwachungsmassnahmen und dem weiteren vorantreiben der neuen weltordnung.

mein NEIN ist damit defintiv und das thema für mich abgehakt.

liebe grüsse
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Melliandra
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Melliandra »

Abgestummen:

- Hanf JA
Hani ja gstumme für mini Kollege ;o)

- Beteubungsmittelgesetzt JA
Ganz klar ja und es wär mer au wichtig, dass die dure chund. Au wenn das heisst
das de Hanf nid a gno wierd. Wie scho gseid es biiiesst sich nämlich.

Begründig: Für mich isch es wichtiger, dass die wo wirklich Suchgfördet sind, wieterhin
ihres Meti & Co. überchömed. Ich glaube nid, dass sKiffe stränger beachtet wird, wenn
das dure chund. Ergo chasch immer no so wieter mache wie bis jetzt. Was macht aber
en Junky wo sies Meti nümm überchund?!

So han ich das amal verstande.
*poink*
Fallen Angel 2

Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Fallen Angel 2 »

Begründig: Für mich isch es wichtiger, dass die wo wirklich Suchgfördet sind, wieterhin
ihres Meti & Co. überchömed. Ich glaube nid, dass sKiffe stränger beachtet wird, wenn
das dure chund. Ergo chasch immer no so wieter mache wie bis jetzt. Was macht aber
en Junky wo sies Meti nümm überchund?!
Was spricht degäge dass es Methadon abgabe programm au bineme Nein eifach wiitergführt wird?
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Melliandra »

Fallen Angel 2 hat geschrieben:
Begründig: Für mich isch es wichtiger, dass die wo wirklich Suchgfördet sind, wieterhin
ihres Meti & Co. überchömed. Ich glaube nid, dass sKiffe stränger beachtet wird, wenn
das dure chund. Ergo chasch immer no so wieter mache wie bis jetzt. Was macht aber
en Junky wo sies Meti nümm überchund?!
Was spricht degäge dass es Methadon abgabe programm au bineme Nein eifach wiitergführt wird?
So wie ich das verstanden habe, wollen die es Abschaffen, weil es zu teuer ist. Mit dem Gesetz würde
es aber beibhalten werden.
*poink*
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Rojak1
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Rojak1 »

Ja scho recht; das mag ja alles stimme....Aber es paar wenigi chönnt sich vielleicht no erinnere wie's gsi isch ( DE Lette ; und alli Gasse...jede am mischle...Lüüt über's Ohr haue wege Stutz für Stoff und detigi Sache.) ..ohni Heroinabgabe....Das isch e gueti Sach was Schwyz da gmacht het und Weltwit einmalig...Gits söscht nined kontrollierti Heroinabgabe....Als Nutzer vo dem Angebot cha ech nur säge....Bravo witerso...de einzig Weg um Strasse suberzhalte und de Lüüt z'helfe....und zwar dene wo scho lang debi sind und dene wo istiget....es goht det drum das meh die Neue chli gnauer unter Lupe nimmt und mol luegt was me no cha mache um die Situation z'kläre und vor allem dem Mensch z'helfe wo nömer witerweis....oder chunnt...isch ja klar...bim Gassestoff brucht eine wo scho es Zytli debi isch und halt nöme so uf sini Gsundheit cha luege.....well das und das....sicher 60.- Stutz am Tag ...nume das em guet goht...i de Heroinabgabe belaufet sich Chöschte pro Tag 15.- Franke....wem mer chei IV het ....söscht 7.50.- ( Selbstbehalt ) natürlich sind Chöschte höcher pro Tag...( Personal, Betrieb usw.. ) aber meh cha wieder go schaffe und het Zyt für's andere und für sich...Das isch ja wichtig...das mer mit em Tag öpps sinnvolls afoht...das mer Freud het a dem womer macht...und userdem cham mer i de Heroinabgabe wo ja au für sörig Lüüt isch wo HIV hend...und das au i Endstadion...Dosis Abbaue...das heisst wem mer merkt das mer Fortschritt macht...sich selber chli entgegecho und ab mit de Dosis...das isch möglich...und so hanis au gmacht...ha wieder chli afah Sport mache...und ech muess säge ech be froh gsi das ech nachher Goaszene chli chönneglehrt ha...het mer au viel Uuftrieb geh...die guete Lüütli um mech zha...und det chli chönne mitzmache...also mini Meiig...glich ja stimme...s'hilft halt glich...dank dem hani wieder e Wohnig und e paar Kollege....das isch scho viel wert...Danke.. /ohaa /yo
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Amanita »

Fallen Angel 2 hat geschrieben:
Begründig: Für mich isch es wichtiger, dass die wo wirklich Suchgfördet sind, wieterhin
ihres Meti & Co. überchömed. Ich glaube nid, dass sKiffe stränger beachtet wird, wenn
das dure chund. Ergo chasch immer no so wieter mache wie bis jetzt. Was macht aber
en Junky wo sies Meti nümm überchund?!
Was spricht degäge dass es Methadon abgabe programm au bineme Nein eifach wiitergführt wird?
Ha gmeint es gäng um Heroin und nöd um Methadon..
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Taiph00n
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Taiph00n »

Hanfinitiative: JA
Änderung des BtMG: NEIN
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Juanita
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Juanita »

Fallen Angel 2 hat geschrieben:natürlich sollten solche daten keinesfalls von den personen erhoben werden, die das btmg übertreten, aber wo liest du, dass es nur die personen im abgabe programm sind, von denen persönlichkeitsprofile erstellt werden?
in dem artikel les ich das:
(...) sind berechtigt, Personendaten etc., zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von btm-abhängigen Personen zu bearbeiten.
betrifft also persone, die im programm sind oder ins programm kommen sollen.

und was die daten betrifft: das BAP hat die jetzt auch schon, jeder bulle kann jederzeit rausfinden, ob du schon mal eine busse oder so wg. btm hattest. iss nun mal so. finde es zwar nicht gut aber interessant, dass der weg jetzt offenbar direkt ins BAP geht und nicht mehr den umweg über die staatsanwaltschaft nimmt - die info scheint weniger wichtig zu sein und das find ich erfreulich.

und ja, auch im alten gesetz gabs diese strafe von mindestens einem jahr :-(
The Dude hat geschrieben:Art. 19a (aktuell)
2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Artikel 19a bleibt unverändert, wird aber neu 19b heissen da ein neuer 19a eingefügt wird (im entwurf 19bis, die verschärfte strafe bezüglich jugendschutz), 19b wird dann zu c und so weiter...
Fallen Angel 2 hat geschrieben:Was spricht degäge dass es Methadon abgabe programm au bineme Nein eifach wiitergführt wird?
im prinzip nüt, nur dass es wiiterhin als versuech würdi gelte, ständig extra e neui bewilligung brüchti und falls sich finanziell oder politisch öppis änderet vo hüt uf morn chönnti abbroche werde... :?

also bisher sind für mich d argument für trotzdem es nein nonig überzüügend, ich bliibe bi ja O:)
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The Dude

Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von The Dude »

danke für die info :-)

es tut aber nichts zur sachen, denn im neuen gesetzestext fehlt der wichtige teil:
"ES KANN VON EINER STRAFE ABGESEHEN / EINE VERWARNUNG AUSGESPROCHEN WERDEN"

drum stimmt NEIN für alle homegrower, die keinen bock auf überteuertes und überzüchtetes, viel zu starkes, von weither importiertes und den schwarzmarkt unterstützendes indoorweed haben.
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Juanita
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Juanita »

Nochmals:
Art. 19a

1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.

4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Strafgesetzbuches3 gilt sinngemäss.
dieser Artikel bleibt völlig unverändert im neuen gesetz, er wird nur neu 19b heissen... wieso glaubst Du, dass er gekürzt wird? wo steht das? /frage
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Amanita
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Re: Volksabstimmung: Änderung des BetmG

Beitrag von Amanita »

Also bi mir wär Art. 19b neu

Art. 19b
Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.

Was bis jetzt sinngemäss au öppä drinn gstande isch..

Ich wür säge 19a bliibt eifach 19a, do stoht emol nöd, dass er sött ufghobä wärde.

Bin neuä Artikel 19 wird eh nur dä Jugendschutz hervorghobä, i dämm im Artikel 19bis und em 19b druf hiigwisä wird dass kei Betm a Personä unter 18 dörfet abgäh wärde.
lg Amanita ૐ

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