Weiss nicht, ob das schon gepostet wurde...
Aber hier mal der Gesetzestext des Schweizerischen Urheberrechtes, von
http://www.admin.ch:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a19.html
www.admin.ch hat geschrieben:
Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a.
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b.
jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c.
das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.1
3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:
a.
die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b.
die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c.
die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d.
die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger.
3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
So.
Jetzt gilt's das noch zu interpretieren.
Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Verwendung zum Eigengebrauch im privaten Rahmen von aus dem Netz geladener Musik/Filme etc. (mit Ausnahme: Software) erlaubt.
Das Anbieten von Daten ist allerdings verboten, aber gemäss Abs. 3bis mit einer Ausnahme: Wenn das Anbieten beim gleichzeitigen Erhältlichmachen (Gleichzeitiger Upload beim Downloaden) erfolgt, dann kommt man noch straffrei, also ohne Vergütungsansprüche, davon...
Das ist nun die rechtliche Lage in der Schweiz. Wie es moralisch aussieht, ist natürlich eine andere Frage:
Download von Musik, Filmen etc. (Ausnahme: Software) ist aus RECHTLICHER Sicht erlaubt.
Nochmals, insbesondere für diese Diskussion:
Download von Musik aus dem Netz ist gemäss geltendem Schweizer Bundesrecht nicht illegal
Nun, wie's mit dem Gewissen und moralischen Aspekten aussieht, da möchte ich nichts dazu sagen, ist ja schon rege diskutiert worden darüber.
MfG
Der Drach vom Fach