soo, hab mich auch mal noch reingehängt in die gesetzestexte und komme zum schluss, dass man mit gutem gewissen ja stimmen kann. auch bei genauem studium finde ich keinen widerspruch zur grundaussage, dass mit diesem gesetzt endlich die 4-säulen-politik gesetzlich festgelegt wird.
erstmal danke an dea, dass du bereits klargestellt hast, dass das neue btmg die hanfinitiative nicht tangiert eben aufgrund unseres systems, wobei volksinitiativen immer gleich auf verfassungsebene eingreifen [was im grundsatz natürlich fragwürdig ist, aber das ist eine gaaanz andere diskussion

]. eine annahme der hanfinitiative hätte also direkt eine anpassung des btmg (des alten oder neuen) zur folge, was natürlich ewig verzögert werden würde aber schliesslich doch kommen müsste...
zum gesetzestext selbst:
The Dude hat geschrieben:art. 1 zweck
dieses gesetz soll:
a) dem unbefugten konsum von btm und psychotropen stoffen vorbeugen,...
d) die öffentliche ordnung und sicherheit vor den gefahren schützen, die von btm und psychotropen stoffen ausgehen;
e) kriminelle handlungen bekämpfen, die in engem zusammenhang mit btm und psychotropen stoffen stehen.
art. 2 begriffe
nach diesem gesetz gelten als:
a) btm: abhängigkeitserzeugende stoffe und präparate der wirkungstypen morphin, kokain oder CANNABIS, sowie stoffe und präparate, die auf deren grundlage hergestellt werden ODER EINE ÄHNLICHE WIRKUNG WIE DIESE HABEN;
b) psychotrope stoffe: abhängikeitserzeugende stoffe und präparate, welche amphetamine, barbiturate, benzo..., oder halluci... wie lysergid oder mescalin enthalten oder eine ähnliche wirkung wie diese haben;
....
art. 2b regelung für psychotrope stoffe
soweit das gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die bestimmungen zu den btm auch für die psychotropen stoffe.
art. 3 ... erleichterte kontrollmassnahmen
1) der bundesrat kann [...] überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die identifizierung,.... er befolgt dabei in der regel die empfehlungen der zuständigen internationalen organisationen.
art. 3f datenbearbeitung
1) die für den vollzug dieses gesetzes zuständigen behöreden ... sind berechtigt, personendaten, besonders schützenswerte personendaten und PERSÖNLICHKEITSPROFILE....
art 4 bewilligung für produktion und handel
1) firmen und personen, die btm anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit handel treiben, bedürfen einer bewilligung des CH-heilmittelinstitues. VORBEHALTEN BLEIBT ART. 8.
art 7 rohmaterialien und erzeugnisse mit btm-ähnlicher wirkung
1) ..., von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die stoffe und präparate nach art. 2 dürfen nur mit der bewilligung des eidg. dep. des innern (edi) und nach dessen bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet werden.
art. 8 verbotene btm
1) die folgenden btm dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in verkehr gebracht werden:
d) BTM DES WIRKUNGSTYPS CANNABIS.
3) der bundesrat kann die einfuhr, die herstellung und das inverkehrbringen weiterer btm untersagen, wenn internationale abkommen ihre herstellung verbieten...
art. 19
1) mit freiheitsstrafe bis zu drei jahren oder geldstrafe wird bestraft, wer:
a) btm unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere weise erzeugt;
b) btm unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c) btm unbefugt veräussert, verordnet, auf andere weise einem andern verschafft oder in verkehr bringt;
d) btm unbefugt BESITZT, AUFBEWAHRT, ERWIRBT ODER AUF ANDERE WEISE ERLANGT!!!
g) ZU EINER WIDERHANDLUNG NACH DEN BUCHSTABEN A-F ANSTALTEN TRIFFT!!!
art. 29e
2) die kantone haben dem BAP(olizei) über jede wegen widerhandlung gegen diese gesetz eingeleitete strafverfolgung rechtzeitig mitteilung zu machen. die entsprechenden informationen werden [...] direkt in die edv-systeme des BAP eingegeben.
art. 2 ist zwar völlig neu aufgebaut wie in moderner gesetzgebung üblich mit einer begriffsdefinition, der inhalt entspricht aber der bisherigen gesetzgebung. die gleichstellung von cannabis mit morphin und kokain war zwar schon immer störend, aber ist nichts neues. auch die ausdehnung auf wirkstoffe, die möglicherweise ähnlich wirken (art. 7) war schon vorher im gesetz. dass cannabis btm ist, ist geschichtlich bedingt: früher gab es die psychotropen substanzen noch nicht, nur btm (im gesetz). und diese waren eben morhin und kokain. die amerikanische papierindustrie hat ende des zweiten weltkrieges durch massives lobbying für das verbot in den usa und anschliessen auf der halben welt gesorgt. und das nur, weil im zweiten weltkrieg hanf wieder als rohfaser für die papierherstellung verwendet wurde, was die holzindustrie beunruhigte... jedenfalls wurde damals die liste einfach erweitert und schwupps galt auch cannabis als btm
die meisten neuerungen sind in der massiven erweiterung des art. 3 zu finden (hier auch die therapie durch abgabe von btmg), die erleichtertene kontrollmassnahmen sehe ich aber nicht als problem. das betrifft die heilmittel und ist schon ok, dass die ärztliche abgabe von solchen stoffen der verschärften verschreibungspflicht untersteht. und das mit 3f betrifft nur personen, welche in einem abgabe-programm sind! es dürfen keinesfalls solche daten von personen erhoben werden, welche sich nur einer übertretung des btmg schuldig gemacht haben. und auch die bestimmung, dass das bundesamt den verlauf der behandlung überprüfen darf und damit zugang zu allen relevanten daten haben muss, war schon im alten gesetz drin. hier wird nur präzisiert, dass zB. auch die institute (also in zürich das ZOKL) das recht haben, die vollständigen akten ihrer patienten einzusehen.
art. 4 ist nur folgerichtig. die spezielle bewilligung für den anbau der btmg nach art. 8 ist in art. 8 selbst ausformuliert.
art. 8 d, wo es neu
btm des wirkungstyps cannabis heisst und früher
hanfkraut und haschisch stand stellt in praxis wohl mehr eine präzisierung denn eine erweiterung dar, ich würde sogar sagen, den faserhanfbauern sollte diese formulierung entgegenkommen: enthalten ihre pflanzen thc unter dem grenzwert, entsprechen sie nicht mehr dem art. 8 d und könnten somit ganz ohne bewilligung angebaut werden. im gegensatz zu früher, wo da hanfkraut stand... allerdings wird die handhabung von den ausführungen in den verordnungen abhängen, welche erst nach dem gesetz entstehen
art. 19-22 wurden hauptsätzlich umformuliert: früher lauteten die gesetze "wer bla bla bla wird mit xxx bestraft", heute ist üblich "mit xxx bestraft wird, wer bla bla bla". hab's überprüft, es ändert sich kein einziges strafmass. wichtig ist das richtige lesen: art. 19 abs. 1
...bis zu 3 jahre oder geldstrafe setzt die maximal mögliche strafe fest und ist nach unten offen (auch 5.- busse sind eine geldstrafe

), art. 19 abs. 2
...nicht unter 1 jahr legt eine mindeststrafe fest. neu im art. 19 ist der jugendschutz, was ich sehr begrüsse: wer minderjährigen was verkauft begeht ein schwereres verbrechen und wer in oder um schulen herum dealt auch. finde ich persönlich schon richtig. höchst interessant ist, dass art. 19 b weiterhin im gesetz bleibt [einzige ergänzung: ...von mehr als 18 jahren...]. es bleibt also weiterhin schizophren: der joint darf gerollt werden, abgegeben für den gemeinsamen konsum auch, aber nicht konsumiert

...sollte die hanfinitiative bachab gehen, sollte also weiterhin druck auf's bundesgericht gemacht werden, welches sich bis jetzt standhaft geweigert hat, diese "geringfügige menge" zu definieren...
und was art. 29 betrifft: strafverfahren bezüglich btm wurden schon immer in bern registriert, neu darf das ganze per edv geschehen und muss nicht mehr als akte verschickt werden. ob das gut ist oder nicht sei dahingestellt, aber dass auch die polizei vermehrt auf elektronische datenbanken setzt anstelle von aktenschränken scheint mir nur logisch und auch im sinne des steuerzahlers. interessant finde ich, dass neu die meldung ans bundesamt für polizei erfolgt und nicht mehr direkt an die staatsanwaltschaft zu handen des bundesrats. die wichtigkeit der information scheint also gesunken zu sein
ich schliesse mich daher der droleg an und werde ja stimmen. aber es wird sich jeder selbst die frage stellen müssen "kann und will ich einer vorlage zustimmen, die zwar neu die prävention und therapie gesetzlich regelt, sonst aber nichts verbessert?" oder "lehne ich eine vorlage ab, die keine veränderung für den kleinkonsumenten bringt in der hoffnung, es komme dann eine neue, verbesserte version zur abstimmung?"
ok, fertig gefaselt, jetzt könnt ihr mich steinigen und auseinandernehmen

Aschehäufchen freuen sich, wenn man sie für erloschene Vulkane hält [Wieslaw Brudzinski]